betriebliche Altersversorgung
Chefsache Versorgungslücke
Die betriebliche Altersversorgung
– Ihre persönliche Rentenerhöhung
Vorsorgen fürs Alter oder den Invaliditätsfall, und dabei nur einen Teil des Geldes selbst aufbringen müssen? Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist das kein Problem – wenn sie Ihr Arbeitgeber bezuschusst oder sogar komplett für Sie übernimmt.
Aber sogar eine bAV, die Sie aus der eigenen Tasche zahlen, kann sich für Sie auszahlen. Denn damit sparen Sie Steuern – indem Sie die Beiträge von Ihrem Bruttogehalt zahlen und dieses damit senken. Einen Anspruch auf eine solche Entgeltumwandlung haben Sie als Arbeitnehmer auf jeden Fall. Und: Sie sparen Sozialversicherungsbeiträge, wenn Entgeltbestandteile unterhalb der Beitrags-
bemessungsgrenze umgewandelt werden.
Und es gibt noch mehr Vorteile: Ihr Unternehmen übernimmt die Formalitäten,
etwa die Auswahl des Versicherers oder die Beitragszahlungen. Und oft liegen
durch Gruppenkonditionen die Kosten niedriger und die Renditen höher als bei einem privaten Abschluss. Dabei sind die Durchführungswege der bAV vielfältig: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – für jeden und jedes Unternehmen gibt es die optimale Lösung.
Wie sich eine betriebliche Altersversorgung auszahlt – ein Beispiel
Aus 50 Euro 100 machen? Mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine leichte Übung.
Ein Beispiel: Eine Angestellte (Steuerklasse 1) zahlt 100 Euro ihres Bruttogehalts von
2.000 Euro per Entgeltumwandlung in eine bAV ein. Steuern und
Sozialversicherungsabgaben entfallen.
Tatsächlich kostet es die Mitarbeiterin also nur rund 50 Euro, um
100 Euro bAV-Beitrag aufzubringen.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen ab 2019.
Bereits zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten.
Dieses Maßnahmenpaket der Regierung beinhaltet u. a. den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss.
Das heißt: für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019 muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Empfehlenswert ist die Weitergabe in pauschaler Form einzurichten, z. B. in Höhe von 15 % auf Entgeltumwandungsbeträge bis zu 4 % der BBG.
Die Möglichkeit der exakten Weitergabe (sogenannte „spitze“ Abrechnung) durch den Arbeitgeber, sollte aus praktischen Gründen vermieden werden.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
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